Finanzagentur Erich Werlin Versicherungsmakler

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Pflichtbeiträge

Das sechste Sozialgesetzbuch (SGB VI) definiert den Kreis der Personen, die verpflichtet sind, von ihrem erzielten Einkommen Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit für alle, die keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten müssen, freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen.