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LexikonStöbern sie durch Auswählen des entsprechenden Anfangsbuchstabens in meinem Lexikon der Versicherungsbegriffe oder suchen Sie gezielt durch Eingabe eines Suchbegriffes. A B C D E G H I K L M P R S T U V W Z § RaubSchäden durch Raub sind versichert. Ein Raub liegt vor, wenn
ReaktivierungWenn keine Berufsunfähigkeit mehr besteht und der Versicherte wieder arbeiten kann, spricht man von einer Reaktivierung. ReitsportWer Halter eines Pferdes ist, benötigt hierfür eine spezielle Tierhalter-Haftpflichtversicherung. Häufig kommt es aber auch vor, dass man ein Pferd von einer Reitschule ausleiht oder es von einem guten Bekannten für einen Ausritt überlassen bekommt. Scheut das geliehene Pferd und werden Passanten verletzt, sichert den Reiter seine Privat-Haftpflichtversicherung ab. Nicht unter deren Versicherungsschutz fallen allerdings Haftpflichtansprüche, die der Tierhalter wegen Verletzungen des Pferdes geltend macht. RentenbescheidSofern aus dem unbefristeten Rentenbescheid eines Sozialversicherungsträgers klar hervorgeht, dass die vollständige Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person allein medizinisch begründet ist, genügt dieser Bescheid in bestimmten Fällen zum Nachweis der Berufsunfähigkeit. RentenfondsInvestmentfonds, der die Anlegergelder überwiegend in festverzinsliche Wertpapiere (Renten) investiert. RentengarantiezeitIst eine Rentengarantiezeit vereinbart, wird sofern die versicherte Person den Rentenbeginn erlebt die vereinbarte Rente mindestens bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit gezahlt, unabhängig davon, ob die versicherte Person auch diesen Termin erlebt. Stirbt die versicherte Person nach Beginn der Rentenzahlung vor Ablauf der Garantiezeit, so kann der Bezugsberechtigte anstelle der Weiterzahlung der versicherten Rente die einmalige Kapitalzahlung wählen. RentenniveauDas Rentenniveau errechnet sich aus dem Verhältnis der Eck- oder Standardrente zum aktuellen Durchschnittseinkommen. Es liegt heute bei etwa 70% des durchschnittlichen Nettoeinkommens und soll nach den Vorausberechnungen im Rahmen der Rentenreform 2001 bis zum Jahre 2030 bei ca. 68% liegen. Zeichnet sich durch neue Vorausberechnungen im Rentenversicherungsbericht ab, dass dieser Wert unterschritten werden könnte, sind die jetzige bzw. künftige Bundesregierungen verpflichtet, einzuschreiten. Schätzungen von Experten zur Folge wird trotz der Rentenreform 2001 das Rentenniveau auf bis zu 50% sinken. RentenzahlungDie Rentenzahlung erfolgt erstmals zum vereinbarten Rentenzahlungsbeginn, wenn die versicherte Person den Ablauf der Aufschubzeit erlebt. Sie kann monatlich, viertel-, halb- oder jährlich ausgezahlt werden. Die Rentenzahlung endet mit dem Tod der versicherten Person spätestens mit dem Ablauf der Garantiezeit. Ist eine abgekürzte Leibrente vereinbart, endet die Rentenzahlung mit dem im Versicherungsschein genannten Ende der Leistungsdauer (abgekürzte Leibrente), spätestens mit dem Tod der versicherten Person. RückdatierungZurückverlegung des technischen Beginns, also des Prämienzahlungszeitraumes, bei kapitalbildenden Lebensversicherungen. Dadurch wird ein früheres Eintrittsalter und somit günstigere Beiträge erreicht. Aus steuerlichen Gründen ist diese Option jedoch wenig sinnvoll! Zur steuerfreien Auszahlung der Versicherungssumme bei Fälligkeit darf, neben anderen steuertechnischen Merkmalen, zwischen technischem Vertragsbeginn und der Einlösung des Vertrages (Bezahlung der Erstprämie) maximal ein Zeitraum von drei Monaten liegen. Rückvergütung (Rückkaufswert)Eine Kündigung der Lebens- oder Rentenversicherung ist nicht nur mit dem Verlust des Versicherungsschutzes verbunden, sondern auch mit finanziellen Nachteilen. Nicht bei allen Tarifen ist eine Rückvergütung (auch Rückkaufswert genannt) auszuzahlen, sondern nur bei den Tarifen, in denen ein Sparvorgang (Ansammlung einer Erlebensfallsumme oder eines Rentenkapitals) vorgesehen ist. Das ist zum Beispiel bei den Risiko- (Zusatz-) Tarifen nicht der Fall. Sofern eine Rückvergütung auszuzahlen ist, entsteht sie in der Regel erst nach einer gewissen Anlaufzeit. Das liegt daran, dass wir vom ersten Tag an den vollen Versicherungsschutz übernommen haben. Das kostet Geld. Hinzu kommen u.a. die Kosten für die Beratung und die Bemühungen beim Abschluss, die Prüfung der Gesundheitsverhältnisse und die dazu erforderlichen medizinischen Auskünfte sowie die sonstigen mit der Einrichtung des Vertrages und seiner Verwaltung verbundenen Aufwendungen. Die einmaligen, zu Beginn anfallenden Kosten werden nicht gesondert neben den Beiträgen in Rechnung gestellt, sondern in der Regel in der Anlaufzeit aus den Beiträgen bestritten. Deshalb können bei einer Kündigung in der Anfangszeit die eingezahlten Beiträge nicht in voller Höhe als Rückvergütung ausgezahlt werden. Die Rückvergütung ergibt sich aus dem Deckungskapital der Versicherung, wobei allerdings ein angemessener Abschlag vorgenommen wird, weil durch vorzeitige Kündigungen auch Vorfälligkeits-Verluste der langfristigen Kapitalanlagen entstehen. Dagegen werden bereits gutgeschriebene Überschussanteile ungekürzt ausgezahlt. |
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