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LexikonStöbern sie durch Auswählen des entsprechenden Anfangsbuchstabens in meinem Lexikon der Versicherungsbegriffe oder suchen Sie gezielt durch Eingabe eines Suchbegriffes. A B C D E G H I K L M P R S T U V W Z § Verkehrsteilnehmer (nicht motorisierte)Häufig sind nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer (Fußgänger, Radfahrer, Inline-Skater, Skateboardfahrer, Rollstuhlfahrer usw.) für Unfälle im Straßenverkehr verantwortlich. Dafür bietet die Privat-Haftpflichtversicherung Schutz. Beispiel: Ein Fußgänger überquert bei Rot die Straße, ein Autofahrer muss ausweichen, kommt ins Schleudern und fährt gegen einen Baum. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h und Kraftfahrzeuge bis 6 km/h sind mitversichert. Hierunter fallen z. B. Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte oder Kinder-Kfz. Behinderte, die zur Fortbewegung einen Elektrorollstuhl (bis 6 km/h) benötigen, haben automatisch Versicherungsschutz über ihre Privat-Haftpflichtversicherung. Für Kraftfahrzeuge - auch Motorräder, Mofas u.ä. - ist der Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben. Versicherte PersonDie versicherte Person ist die Person, deren Leben mit der Versicherung lebensversichert oder rentenversichert ist. Meist sind Versicherungsnehmer und versicherte Person ein und dieselbe Person. VersicherungsdauerDie Versicherungsdauer umfasst den Zeitraum, innerhalb dessen der Tod (bzw. die Berufsunfähigkeit) der versicherten Person unsere Leistung (Zahlung) auslöst, also die Dauer, für die der Versicherungsschutz vereinbart ist. Bei der Rentenversicherung wird durch das Erleben des Ablaufs der Versicherungsdauer (auch "Aufschubzeit" genannt) die Rentenzahlung ausgelöst. VersicherungsnehmerAls "Versicherungsnehmer" sind Sie unser Vertragspartner und haben es übernommen, die Beiträge zu zahlen. Sie können über den Vertrag und die Ansprüche daraus verfügen. VersicherungsortVersicherungsort ist die im Versicherungsvertrag bezeichnete Wohnung des Versicherungsnehmers. Zusätzlich:
Nicht versichert sind üblicherweise Räume innerhalb der Wohnung, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden. Bei manchen Tarifen besteht jedoch die Möglichkeit, die Mitversicherung dieser Arbeitszimmer zu vereinbaren. VersicherungsperiodeVersicherungsperiode ist je nach Tarif das Versicherungsjahr oder ein Monat. Sie beginnt am Ersten des Monats, der im Versicherungsschein als Versicherungsbeginn genannt ist. Versicherungswert / VersicherungssummeDie Versicherungssumme sollte dem Versicherungswert entsprechen. Das ist der Preis, der heute für die Wiederbeschaffung des gesamten Hausrat in gleicher Art und Güte zu zahlen wäre. Es empfiehlt sich für den durchschnittlichen ausgestatteten Haushalt eine Summe von mindestens 600 EUR je qm Wohnfläche. Entspricht die Versicherungssumme dieser Empfehlung, nimmt der Versicherer keinen Abzug wegen möglicher Unterversicherung vor. VertragsabschlussDer Abschluss des Vertrages ist der Termin, an dem der Vertrag zu Stande kommt. Das ist regelmäßig der Tag, an dem Ihnen unsere schriftliche Erklärung über die Annahme Ihres Antrages zugeht. Die Annahmeerklärung kann auch durch Übersendung des Versicherungsscheins (der Police) erfolgen. Bis zu diesem Termin müssen Sie uns risikoerhebliche Umstände (z.B. Veränderungen im Gesundheitszustand der zu versichernden Person) anzeigen. VertragsdauerDie Vertragsdauer ist der Zeitraum, in dem der Vertrag nach Abschluss weiterbesteht und nicht durch Kündigung vorzeitig beendet wird. VertragsteilungTrennen sich die Partner (Partner-Rente) während der Aufschubzeit, kann der Vertrag in zwei getrennte Rentenversicherungen umgetauscht werden. Dafür wird das gesamte Deckungskapital zu Grunde gelegt und in zwei Versicherungen mit gleich hohen Renten aufgeteilt. Verzinsliche AnsammlungDie Überschussanteile werden verzinslich angesammelt. Die Verzinsung der angesammelten Überschussanteile erfolgt zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres, jeweils nur für volle Versicherungsjahre. Bei vertraglichem Ablauf der Versicherung sowie bei Beendigung des Vertrages durch Tod wird das verzinslich angesammelte Überschussguthaben zusammen mit der vertraglich vereinbarten Leistung ausgezahlt. Bei Vertragsbeendigung innerhalb eines Versicherungsjahres besteht kein Anspruch auf eine anteilige Verzinsung des verzinslich angesammelten Überschussguthabens für das angefangene Versicherungsjahr. Vorauszahlung (Policendarlehen)Wir können eine zu verzinsende Vorauszahlung auf die Versicherungsleistung gewähren, aber nur bis zur Höhe der Rückvergütung. Die Vorauszahlung muss spätestens bei Ablauf oder im Leistungsfall der Versicherung zurückgezahlt werden. In der Regel geschieht dieses durch Verrechnung mit der Leistung. Vorgezogene KapitalabfindungUnter den gleichen Voraussetzungen, die für eine Abrufrente gelten, können Sie eine vorgezogene herabgesetzte Kapitalabfindung beantragen. Dieser Antrag kann frühestens 12 Jahre nach Vertragsbeginn und spätestens drei Jahre vor dem Beginn der Abrufrente gestellt werden. Vorvertragliche AnzeigepflichtSie haben die Pflicht (bzw. die Obliegenheit), alle ihnen bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Sie soll dem Versicherer ermöglichen, das Risiko objektiv und gerecht einzuschätzen. Dieses kann ihm nur gelingen, wenn ihm auch die Gefahrenumstände bekannt sind. Sie gilt in dem Zeitraum vom Antrag bis zu Antragsannahme. |
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